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GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERGEGENSTANDGeltungsgebiet: alle Mitgliedsstaaten der Europäischen UnionEs handelt sich um eine Eintragung mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft. Gemeinschaftsgeschmacksmuster können eingetragen werden, wenn sie neu sind und Eigenart besitzen. Die Anmeldungen mehrerer Geschmacksmuster ist möglich. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Die Gültigkeit kann durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr um jeweils denselben Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren verlängert werden. VERFAHRENEine Anmeldung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster durchläuft den folgenden Eintragungsprozess:
VORAUSSETZUNGENDie Voraussetzungen für die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind folgende:
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